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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 09 | Ehegatten-Einzelveranlagung: BFH widerspricht Verwaltung bei Aufteilung von Vorsorgeaufwendungen

Wird bei der Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben hälftig aufzuteilen, ist die Summe der Vorsorgeaufwendungen bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Vorsorgeaufwendungen wirtschaftlich getragen hat. In einem zweiten Schritt sind dann jeweils die Höchstbeträge zu berechnen und ggf. Günstigerprüfungen durchzuführen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt ein entsprechendes Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt.

Über ein interessantes anhängiges BFH-Verfahren zur Einzelveranlagung von Ehegatten hatten wir Sie in unserer September-Ausgabe 2018 informiert. Es geht um die Zuordnung von beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben, insbesondere also von Vorsorgeaufwendungen. Das FG Baden-Württemberg hatte in erster Instanz eine Aufteilung zugunsten eines Ehepaars vorgenommen. Die gute Nachricht lautet nun: Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise jetzt bestätigt. Allerdings sollten Sie sich darüber im Klaren sein: Auch die Methode der Verwaltung kann vorteilhaft sein. Hier gilt es, jeden Einzelfall zu prüfen.

In § 26a EStG ist geregelt: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und...