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Track 21 | Entfernungspauschale: Vergünstigung für öffentliche Verkehrsmittel bei Fahrten mit Taxis
Der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des BFH muss klären, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ist und damit Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe – über die Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Kalenderjahr den insgesamt als Pendlerpauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Auch zur Entfernungspauschale haben wir einen schwebenden Prozess ausgewählt.
In § 9 Abs. 2 EStG ist geregelt: Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können jedoch darüber hinaus angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt also eine besondere Vergünstigung. Es können anstelle der Pendlerpauschalen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Vorausgesetzt, diese übersteigen im Kalenderjahr den insgesamt als Entfernun...