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FG München  v. - 4 K 2077/19

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2, BGB § 1922 Abs. 1, BGB § 1940, BGB § 1967 Abs. 1, GG Art. 4 Abs. 1, EMRK Art. 9 Abs. 1

Erbschaftsteuer: Beurteilung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit

nur Erstanlage der Grabstätte als „Grabstätte” im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 EStG

Vorrang des § 10 Abs.5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG vor § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Leitsatz

1. Unter „angemessenem Grabdenkmal” im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur die Erstanlage der Grabstätte (unter anderem Grabstein, Grabeinfassung) zu verstehen. Ist der Erblasser bereits zeitnah nach seinem Tod in einem Grab bestattet worden hat und das Finanzamt die hierbei angefallenen Kosten (hier: 9.300 EUR) als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zugelassen hat, scheidet der Abzug von Kosten einer weiteren Zweitgrabstätte (hier: Mausoleum) schon dem Grunde nach aus. Zudem sind Kosten eines Mausoleums in Höhe von 420.000 EUR im Verhältnis zur Höhe eines Nachlassvermögens von 556.938 EUR nicht „angemessen”.

2. Die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für das Mausoleum verletzt nicht die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 9 Abs. 1 EMRK).

3. Betreffen Auflagen des Erblassers nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein Grabdenkmal oder die Kosten für die Grabpflege, so fallen sie ebenfalls unter den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG und werden von ihm erfasst. § 10 Abs. 5 Nr.3 Satz 2 ErbStG enthält insoweit, als der Pauschbetrag angesetzt wird, eine spezielle Regelung, der Vorrang gebührt, und zwar in diesem Umfang auch gegenüber § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 39
DStRE 2020 S. 1241 Nr. 20
NWB-EV 2020 S. 247 Nr. 7
UVR 2020 S. 269 Nr. 9
NAAAH-50242

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