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Steuerrecht | Keine offenbare Unrichtigkeit bei nicht bearbeiteten Prüfhinweisen
Ein Steuerbescheid darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO berichtigt werden, wenn das Finanzamt im Anschluss an ein mechanisches Versehen (versehentliche Nichterfassung des erklärten Gewinns) die elektronisch generierten Prüf- und Risikohinweise nicht zum Anlass einer hinreichenden Überprüfung des Entwurfs des Steuerbescheids nimmt. Denn dann wird die offenbare Unrichtigkeit in Gestalt der versehentlichen Nichterfassung durch eine unzureichende Sachverhaltsermittlung überlagert, so dass § 129 AO nicht mehr greift. S. 598
Die [i]Finanzbeamtin glich die Angaben nicht ab Kläger hatten ihre Einkünfte vollständig erklärt, u. a. einen Gewinn des Ehemanns i. H. von ca. 128.000 €. Beim Einscannen der Angaben im Finanzamt unterblieb aber versehentlich eine Erfassung des Gewinns des Ehemanns...