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BFH 19.12.2019 III R 39/17, NWB 23/2020 S. 1679

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Sortenschutzrechten – Zur Ausnahmeregelung für sog. Vertriebslizenz

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 10 Abs. 1 SortSchG vermittelt dem Sortenschutzinhaber (§ 8 SortSchG) eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG vor. (2) Bei der Rechteüberlassung eines Züchters an einen Saatguthersteller handelt es sich nicht um eine sog. Vertriebslizenz i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f., Klammerzusatz Alternative 3 GewStG. Denn der Saatguthersteller nutzt die Lizenz zur Herstellung von Vermehrungsmaterial für den Verkauf...