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Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst weiterhin die Veräußerung von Wertpapieren
[i]BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18, NWB SAAAH-45707 Mit Urteil v. - IX R 10/18 (NWB SAAAH-45707) hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines kurz zuvor entgeltlich erworbenen Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegt, den umstrittenen Anwendungsbereich des – durch das UntStRefG 2008 geänderten – § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geschärft und verdeutlicht, dass die Vorschrift weiterhin Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit sie nicht zu § 20 EStG gehören, erfasst.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I.
[i]Sachverhalt: Veräußerung von Champions League-Tickets innerhalb der JahresfristDie Kläger haben in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 (Streitjahr) bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und Veräußerung von zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League 2015 in Berlin erklärt. Diese hatten sie, nachdem sie sich für einen entsprechenden Erwerb registriert hatten, über die offizielle UEFA-Webseite im April 2015 zugelost bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 €. Der Kläger hatte ursprünglich geplant, das Finale zusammen mit seinem Sohn zu besuchen. Später entschloss er sich zum Verkauf der Tickets. Der Verkauf erfolgte über eine Ticketplattform im Mai 2015. Der ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 €. Die Kläger gingen von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und erklärten in der eingereichten Einkommensteuererklärung ausdrücklich einen Gewinn in Höhe von 0 €. Im Einkommensteuerbescheid für 2015 erfasste das Finanzamt jedoch sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 €.
[i]Erfolgloser ÄnderungsantragDie Kläger beantragten daraufhin die schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheids und begehrten, die sonstigen Einkünfte – wie erklärt – mit 0 € festzusetzen. Bei S. 1689den Tickets handele es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, hilfsweise um Wertpapiere, die von einer Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen seien.
[i]Stattgabe der KlageDas Finanzgericht gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt (, NWB YAAAG-86270). Die Veräußerung der Eintrittskarten im Veranlagungszeitraum 2015 sei kein steuerbarer Vorgang. Der Veräußerungsgewinn gehöre weder zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) noch lägen sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Bei kontingentierten und hochpreisigen Eintrittskarten handele es sich um Wertpapiere, die seit dem UntStRefG 2008 bei verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfielen.
[i]Aufhebung der VorentscheidungAuf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar habe das Finanzgericht zu Recht angenommen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der beiden Tickets nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gehöre. Der Kläger habe aber – anders als das Finanzgericht meine – mit der Veräußerung der beiden Tickets einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erzielt.
II. Rechtsmaßstab
[i]Detmering/Tetzlaff, Private Veräußerungsgeschäfte, Grundlagen, NWB IAAAE-41266 Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ein Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (, BStBl 2009 II S. 296), mithin Sachen und Rechte im Sinne des BGB sowie tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt (vgl. , BStBl 2006 II S. 12, m. w. N.) und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind (vgl. z. B. , BStBl 2004 II S. 995). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen (z. B. , BStBl 2013 II S. 1021, m. w. N.). Eine Versteuerung gem. § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 EStG kommt nach § 23 Abs. 2 EStG allerdings nur in Betracht, soweit der Veräußerungsgewinn nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist (Subsidiaritätsklausel).
Die [i]Aufhebung der VorentscheidungSubsidiaritätsklausel steht vorliegend der Versteuerung des streitigen Veräußerungsgewinns nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als sonstige Einkünfte nicht entgegen. Insbesondere ist auf diesen Gewinn nicht der gesonderte Steuertarif von 25 % auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: der Veräußerung einer Kapitalanlage i. S. des § 20 Abs. 2 EStG) gem. § 32d EStG anzuwenden. Zwar handelt es sich bei UEFA Champions League-Tickets zivilrechtlich betrachtet um ein Wertpapier. Unabhängig davon, wie der Begriff des Wertpapiers im Steuerrecht zu verstehen ist, erfüllen sie aber nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i. S. des § 20 Abs. 1, Abs. 2 EStG. Sie sind insbesondere keine Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. mit Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie in erster Linie auf die Ermöglichung des Stadionbesuchs gerichtet sind. Zu den Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen nur auf eine Geldleistung gerichtete Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt. Nicht darunter fallen indes Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, S. 1690insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (vgl. z. B. , BStBl 2015 II S. 834, m. w. N.) oder – wie hier – Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung gerichtet sind.