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Wechselwirkung zwischen der Nutzungsdauer von Mietereinbauten und der Leasinglaufzeit
I. Sachverhalt
LN betreibt eine Kette von Fitnesscentern. Er schließt mit dem Immobilieneigentümer LG einen Pachtvertrag über einen neuen Standort. Der Vertrag sieht eine Grundlaufzeit von fünf Jahren vor und ist danach von beiden Parteien kündbar.
LN nimmt bei Vertragsbeginn umfangreiche und teure Mietereinbauten, überwiegend im Sanitärbereich und in fester Verbindung mit dem Gebäude vor. Abstrahiert vom Leasingvertrag würde ihre Nutzungsdauer zwölf Jahre betragen, die Businesspläne des LG gehen von einer Nutzung des Standorts für mindestens zehn Jahren aus, um die unternehmensübliche Rendite zu erzielen.
Bei Beendigung des Leasingverhältnisses ist LN nicht zum Rückbau verpflichtet, erhält andererseits aber auch keine Entschädigung für den Restwert der Einbauten.
II. Fragestellung
Welche Laufzeit kann LN für die Bilanzierung des Leasingverhältnisses sowie für die Abschreibung der Mietereinbauten unterstellen?
III. Lösungshinweise
1. Mietereinbauten – Erste Betrachtung
Mietereinbauten (sogenannte leasehold improvements) werden nach IFRS gewöhnlich als Sachanlagen aktiviert. Eine Problematisierung, ob bei Aufgabe des rechtlichen Eigentums durch feste Verbin...