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OLG Braunschweig 20.04.2020 3 W 37/20, NWB 22/2020 S. 1608

Nachlasspflegschaft | Zur Umschichtung von Aktien

Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint.

Anmerkung:

Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Nachlasspflegers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die Genehmigung (vgl. § 1812 Abs. 1, § 1915 BGB) zur Auflösung des Depots nicht zu erteilen, weil die Entwicklung des Depots positiv zu bewerten sei, nicht abgeholfen. Der Erblasser verfügte u. a. über Depotwerte i. H. von ca. 1.040.00...