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Einkommensteuer | Kein Werbungskostenabzug von Rechtskosten für die gescheiterte Abwehr des Schenkungswiderrufs eines vermieteten Grundstücks
Mit Urteil v. hat der BFH Beratungs- und Prozesskosten nicht mehr als (Sonder-)Werbungskosten anerkannt, die dadurch entstanden sind, dass die Klägerin sich vergeblich gegen den Widerruf der Schenkung ihres Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück nach § 530 Abs. 1 BGB wegen groben Undanks wehrte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nur nachträgliche Aufwendungen für den Erwerb, die Erweiterung oder Verbesserung von Wirtschaftsgütern noch zu den Anschaffungskosten gehören, dagegen nicht mehr für die Erhaltung des wirtschaftlichen Eigentums. Für den Werbungskostenabzug von sog. Abwehrkosten im Zusammenhang mit zum steuerlichen Privatvermögen gehörenden Immobilien unterscheidet der BFH zwischen Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das...