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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 SF 48/17 E

Gesetze: RVG § 14; VV RVG Nr. 3106; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die "Besprechungsterminsgebühr" nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG kann auch bei Telefonaten zwischen Richter und den Parteien entstehen, wenn Inhalt der Gespräche jeweils ein qualifiziertes auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch ist.

2. Ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem Gerichtstermin ist nicht erforderlich (Abkehr von Beschluss BayLSG, Az: L 15 SF 63/15).

3. Umfang und Intensität der Einigungsbemühungen können bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
RAAAH-49332

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