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Schenkungsteuerliche Folgen von Übertragungen gem. § 6 Abs. 3 EStG
Die durch den II. Senat des BFH (Vorlagebeschluss an das , BStBl 2002 II S. 598) entfachte Diskussion, ob das ErbStG nahezu vollständig verfassungswidrig ist, kann und wird an der verfassungsrechtlich gebotenen Begünstigung von Betriebsvermögen nichts ändern. Auch ein verschiedentlich verlangtes Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Ziel, das Aufkommen der ErbSt zu steigern, könnte allenfalls umsetzen, was das BVerfG bereits 1995 mit seinen Beschlüssen zur VSt und den Einheitswerten vorgegeben hat (, BStBl 1995 II S. 655, 660; v. - 2 BvR 552/91, BStBl 1995 II S. 671; vgl. instruktiv Löhle, Verfassungsrechtliche Gestaltungsspielräume und -grenzen bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen, Dissertation jur., MVK Medien Verlag Köhler 2001).
Da auch das Risiko als gering einzuschätzen ist, dass eine Nachfolgegestaltung aufgrund der anstehenden Entscheidung des BVerfG erbschaft-/schenkungsteuerlich rückwirkend keinen Bestand haben könnte (Kessler/Märkle/Offerhaus, DB 2003, Beilage 2 S. 4 ff.), sollte besser heute als morgen die vielleicht letzte Chance genutzt werden, auf Basis der derzeit niedrigen Werte für Grundbesitz und ...