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NWB Nr. 22 vom Seite 1617

Lohnsteuerliche Fragestellungen in Zeiten der Corona-Krise

Ein Überblick über die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Anne L'habitant

In der Corona-Krise stehen Arbeitgeber vor vielen Herausforderungen. Auch in Bezug auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind einige Punkte – für den ein oder anderen erstmals – zu beachten. Darüber hinaus wird im nachfolgenden Beitrag die lohnsteuerliche Behandlung von Zuwendungen aufgrund der Corona-Krise vorgestellt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Unter welchen Voraussetzungen kann die Frist zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung während der Corona-Krise verlängert werden?

Das BMF [i]Hechtner, NWB 19/2020 S. 1406hat mit Schreiben v.  ( NWB MAAAH-47167) zugelassen, dass Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden können, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen. Dieser Erlass wirft m. E. mehr Fragen auf als er klärt. So sind Anwendungszeitraum sowie Dokumentations- und Nachweiserfordernisse nicht konkretisiert. Auch ist offen, ob ein personeller oder ein technischer Ausfall genügen. Die FAQ Corona (Steuern) des BMF (Stand: ) ergänzen, dass die Entscheidung im Einzelfall das örtlich zuständige Finanzamt trifft.

Bisher wurde in manchen Bundesländern auf Antrag für die Lohnsteuer-Anmeldungen, die bis zum Ablauf des einzureichen waren, eine Fristverlängerung um bis zu zwei Monate gewährt. Das betrifft die Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat März 2020 und, bei vierteljährlicher Abgabe, die des ersten Kalendervierteljahrs 2020. Die Voraussetzungen, unter denen die Fristverlängerung gewährt wurde, waren aber unterschiedlich. Teilweise wurde die Fristverlängerung für die Fälle gewährt, in denen die fristgerechte Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung aus technischen oder personellen Gründen nicht möglich war. In Nordrhein-Westfalen wurde ein Vordruck veröffentlicht, in dem auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers abgestellt wurde.

[i]Liquiditätsengpässe sind kein FristverlängerungsgrundMeines Erachtens kann nun nicht generell für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum mit Bezug auf die Corona-Krise die Abgabefrist verlängert werden. Der Anwendungsbereich dürfte eher gering sein und sich auf Fälle beziehen, in denen die Person, die im Unternehmen die Lohnsteuer-Anmeldung üblicherweise übermittelt, sehr kurzfristig an COVID-19 erkrankt ist und keine Vertretung gefunden wurde. Übermittelt das Steuerbüro die Lohnsteuer-Anmeldung, müsste auch dort nachweislich keine Vertretung vorhanden sein, um die Fristverlängerung beantragen zu können. S. 1618

II. Was ist bei Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten?

[i]Entschädigung bei Quarantäne oder TätigkeitsverbotWer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.

[i]Ritzkat, Progressionsvorbehalt, infoCenter, NWB RAAAA-88444 Bei der Entschädigung handelt es sich um eine Einnahme i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV, die Arbeitslohn ist. Die Entschädigung wegen eines Tätigkeitsverbots ist als Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei. Sie unterliegt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG bei der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über den Anspruch nach § 56 IfSG hinausgehende Beträge, sind die Mehrbeträge steuerpflichtig.

Unter Nummer 2 der Lohnsteuerbescheinigung ist in dem Feld Anzahl „U“ die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist (z. B. wegen Krankheit). Nicht zu bescheinigen sind Zeiträume, in denen der Mitarbeiter Lohnersatzleistungen i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG erhalten hat (z. B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld). Der Verdienstausfall nach dem IfSG wird in § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgeführt, weshalb kein Großbuchstabe „U“ zu bescheinigen ist. Entschädigungen nach dem IfSG müssen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung aber im Lohnkonto ausgewiesen sein (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG) und (wie das Kurzarbeitergeld) in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Hat der Mitarbeiter im Laufe des Jahres Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

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