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NWB Nr. 22 vom Seite 1610

BFH behindert die betriebliche Altersversorgung

Ein Beitrag zur Lösung von Steuerfragen auf Basis des Bilanzrechts

Ernst Büchele

[i]BFH, Urteile v. 20.11.2019 - XI R 52/17, NWB SAAAH-46274; XI R 42/18, NWB IAAAH-46273 Mit Urteilen v.  - XI R 52/17 (NWB SAAAH-46274) und XI 42/18 (NWB IAAAH-46273) hat der BFH zum Betriebsausgabenabzug der Zahlungen an einen Pensionsfonds für die Übernahme von Pensionsverpflichtungen beim sog. Kombinationsmodell entschieden. Die Entscheidungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie stehen in Konflikt mit den GoB, dem Normwortlaut von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG und dem Förderzweck der Norm sowie mit versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. und XI R 42/18

[i]Doetsch, Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen, Grundlagen, NWB QAAAE-52794 Lagert der Arbeitgeber erdiente Pensionsanwartschaften auf einen Pensionsfonds aus, während noch zu erdienende Ansprüche über eine Unterstützungskasse ausfinanziert werden, sind Pensionsrückstellungen in diesem Modell nach der Auslagerung nicht mehr auszuweisen. Der Gesetzgeber erleichtert die Auslagerung von erdienten Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds, indem der Übertragungsvorgang für den Versorgungsberechtigten lohnsteuerfrei gestellt wird. Voraussetzung dieser Lohnsteuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber auf Antrag einen zeitlich gestreckten Betriebsausgabenabzug vornimmt (§ 3 Nr. 66, § 4e Abs. 3 EStG). Janssen hält den Antrag für entbehrlich, denn ein anderer Durchführungsweg führe zu keinem Zufluss beim Arbeitnehmer; der Vorgang sei deshalb nicht steuerfrei, sondern nicht steuerbar (Janssen, NWB 50/2016 S. 3776, 3778: „obsolet“).

Nach den aktuellen BFH-Entscheidungen v.  - XI R 52/17 (NWB SAAAH-46274) und XI R 42/18 (NWB IAAAH-46273) ist ein sofortiger Betriebsausgabenabzug der Prämie an den Pensionsfonds im Übertragungsjahr nicht in Höhe der auszubuchenden („aufgelösten“) Rückstellung möglich (so der Wortlaut von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG). S. 1611Vielmehr soll nur eine anteilige Verrechnung der Prämie mit der Rückstellungsauflösung – nämlich in Höhe des unverfallbaren Anteils (m/n-tel Quote) der Versorgungsanwartschaft – erlaubt sein. Dadurch entsteht ein steuerpflichtiger buchhalterischer Auslagerungsgewinn im Übertragungsjahr. Der über die folgenden zehn Wirtschaftsjahre zeitlich gestreckte Betriebsausgabenabzug der anteilig verbleibenden Prämie fällt entsprechend höher aus.

[i] Korn, NWB 18/2020 S. 1310Damit folgt der BFH uneingeschränkt dem (BStBl 2015 I S. 544). Mit diesem Schreiben wurde das zuvor geltende (BStBl 2006 I S. 709) aufgehoben, in welchem sich die Finanzverwaltung noch anders, jedoch zutreffend positioniert hatte. Der BFH folgt bedauerlicherweise der neuen Linie der Finanzverwaltung, ohne sich mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auseinander zu setzen, die Grundlage für den kaufmännischen Jahresabschluss sind (§ 5 Abs. 1 EStG; § 243 Abs. 1, § 264 Abs. 2 HGB).

Der BFH nimmt eine Gesetzesauslegung gegen den Normwortlaut von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG vor. Eine solche Auslegung eines Gesetzes ist allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortlautgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (, NWB CAAAH-42552, Rz. 25). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Vielmehr erreicht der BFH mit seiner wortlautabweichenden Rechtsauslegung ein sinnwidriges Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann.