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Einreichung von Prüfungsberichten nach der KAPrüfbV
Infolge der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie lässt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Übermittlung eines elektronischen Berichtsexemplars über die Prüfung von Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften genügen und verzichtet vorerst entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 KAPrüfbV auf die Einreichung zusätzlicher Exemplare in Papierform.
Das elektronische Berichtsexemplar muss eine Kopie des vom Abschlussprüfer unterzeichneten und gesiegelten Originals S. 186sein, den Formatvorgaben entsprechen und darf keine Hinweise oder Disclaimer enthalten, die die Verlässlichkeit der Berichtskopie einschränken.
Die Meldung der WPK vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/9tz4d.