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WP Praxis 6/2020 S. 185

Prüfung der Vollständigkeitserklärung und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz

Auch in den Zeiten der Coronavirus-Pandemie sind die bundesgesetzlich festgelegten Fristen nach § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Verpackungsgesetz nicht verlängerbar. Allerdings haben mittlerweile Vollzugsbehörden aus mehreren Bundesländern signalisiert, ein an diese Ausnahmesituation angepasstes Augenmaß bei Verfolgung eventueller Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgrund von Fristversäumnissen bei der Hinterlegung bzw. Vorlage von Nachweisen anzulegen.

Zudem will die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall Ende Mai über die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz beraten.

Hinweis

Die Meldung der WPK vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/2ygmh.