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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 2 K 327/17

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1 ; EStG § 34a ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; BewG § 13 Abs. 2

Streitwert bei Ansatz eines Nachversteuerungsbetrags nach § 34a EStG

Leitsatz

Begehrt der Kläger den Nichtansatz eines Nachversteuerungsbetrags nach § 34a Abs. 3 EStG, bemisst sich der Streitwert nach der im Falle der Nachversteuerung anfallenden Einkommensteuer. Ist ungewiss, ob bzw. wann die Nachversteuerung beim Kläger eintritt, ist die zukünftige Einkommensteuerschuld zur Ermittlung des Streitwerts dem Gedanken des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG analog folgend mit dem Faktor 0,503 abzuzinsen.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 34
DStRE 2020 S. 1071 Nr. 17
YAAAH-48657

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