Streitwert bei Ansatz eines
Nachversteuerungsbetrags nach § 34a EStG
Leitsatz
Begehrt der Kläger den Nichtansatz eines Nachversteuerungsbetrags
nach § 34a Abs. 3 EStG, bemisst sich der Streitwert nach der im
Falle der Nachversteuerung anfallenden Einkommensteuer. Ist ungewiss,
ob bzw. wann die Nachversteuerung beim Kläger eintritt, ist die
zukünftige Einkommensteuerschuld zur Ermittlung des Streitwerts
dem Gedanken des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG analog
folgend mit dem Faktor 0,503 abzuzinsen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 34 DStRE 2020 S. 1071 Nr. 17 YAAAH-48657
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