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Versicherungsvertrag | Neufestsetzung einer Prämie
Die Neufestsetzung einer Prämie und die Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbestimmungen (§ 203 Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG) werden nur wirksam, wenn das von der Versicherung dem Versicherungsnehmer vorgelegte Begründungsschreiben den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe entspricht (vgl. § 203 Abs. 5 VVG).
[i]Simon, NWB 42/2017 S. 3195 Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter einer Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss. Das OLG Köln verlangt, dass in der Mitteilung die Rechnungsgrundlage genannt wird, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Dabei müsse die Benennung der Rechnungsgrundlage auch und gerade bezogen ...