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StuB 10/2020 S. 404

Amtlich vorgeschriebener Datensatz und amtlich bestimmte Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Das BMF hat ein Schreiben zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz und zur amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO) bekannt gegeben ( NWB EAAAH-47683).

Hintergrund: Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. des § 138d Abs. 2 AO dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz für Mitteilungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit.

  • Nähere Informationen zur Datenübermittlung können a...