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USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 8

Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Professor Dr. Peter Mann

Nach § 25a UStG müssen Wiederkäufer lediglich die Marge für Ihre Umsätze mit beweglichen körperlichen Gegenständen umsatzversteuern. Die Regelung ist vor allem im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitet. Im Grundsatz unterliegt damit nur die Marge bzw. die Handelsspanne der Umsatzsteuer. Die Vorschrift dient der Vermeidung einer kumulierten Steuerbelastung, da für Gebrauchtgegenstände die Umsatzsteuer regelmäßig schon gezahlt wurde. Bislang ungeklärt war das Verhältnis zu der Vereinfachungsregelung gemäß § 19 UStG für Kleinunternehmer. Maßgeblich sind hier die Jahresumsätze. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass bei der Berechnung der Umsatzgrenzen keine Besonderheiten für Wiederverkäufer bestehen. Maßgeblich sind die Einnahmen.

I. Leitsatz

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.

II. Sachverhalt

Der Kläger ist ein Gebrauchtwagenhändler, der als Kleinunternehmer behandelt werden möchte. Im Streitjahr 2010 betrugen die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten 25.115 ...