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FG Köln | Übergang der Verfügungsmacht an einer Montagelieferung
Die Klägerin, ein Schweizer Unternehmen, beantragte in Deutschland die Vergütung von Einfuhrumsatzsteuer für die Lieferung und den Aufbau einer Maschine zur Produktion von Baustoffen. Sie hatte die Maschine an einen zweiten Schweizer Unternehmer verkauft, der die Maschine seinerseits an den deutschen Abnehmer verkauft hatte. Den Transport und den Aufbau der Maschine beauftragte die Klägerin selbst. Die anfallende Einfuhrumsatzsteuer wurde vom deutschen Abnehmer getragen. Die Klägerin machte geltend, dass bei Einfuhr die Verfügungsmacht an der Ware noch bei ihr gelegen habe und sie erst mit Aufbau und Inbetriebnahme übergegangen sei. Das BZSt lehnte die Vergütung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ab, weil der Gegenstand nicht für das Unternehmen der Klägerin eingeführt worden sei: sie h...