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BBK Nr. 10 vom Seite 461

Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Miet- und Leasingverträgen

Karl-Hermann Eckert

[i]Walkenhorst, Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption, USt direkt digital 20/2017 S. 9 NWB GAAAG-58817 Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Miet- und Leasingverträgen hatte sich bislang an die Ertragsteuer angelehnt. Diese praktikable Lösung hat der EuGH jedoch mit Urteil vom gekippt, und das reagiert. Die nun notwendige umsatzsteuerrechtliche Würdigung des Vertrags als Lieferung oder sonstige Leistung hat erhebliche Auswirkungen: Bei einer Lieferung entsteht die Umsatzsteuer in voller Höhe, bei einer sonstigen Leistung nur ratenweise; das gilt auch für den Vorsteuerabzug. Der Beitrag zeigt die praktischen Auswirkungen zu unterschiedlichen Szenarien.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Bisherige Rechtsauffassung

Die [i]Mujkanovic, Leasing in Handels- und Steuerbilanz, Grundlagen NWB AAAAE-68318 Finanzverwaltung ist bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Miet- und Leasingverträgen davon ausgegangen, dass eine Lieferung dann angenommen wird, wenn der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Hierbei konnte sich der Leasingnehmer auf die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze der Zuordnung von Leasinggegenständen berufen.

Eine [i]Wenning, Lieferungen/sonstige Leistungen, infoCenter NWB NAAAB-14244 Lieferung konnte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch dann noch vorliegen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Leasingnehmer den Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Leasinggeber zurückgeben konnte. Der S. 462Leasingnehmer hatte demnach zum Ende der Mietzeit bestimmte vertraglich vereinbarte Gestaltungsspielräume.

II.

[i]EuGH, Urteil v. 4.10.2017 - C-164/16 NWB KAAAG-59322 Diese bisherige Betrachtungsweise musste aufgrund des aufgegeben werden. Nunmehr kann umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung nur unter zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, muss ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

  • Aus [i]Klausel zum Eigentumsübergang zwingendden zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen muss deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Hinweis:

Der Vertrag darf letztlich keine wirtschaftlichen Alternativen zur Wahl des Kaufs, der Rückgabe oder der Weitermietung beinhalten.

III.

[i]BMF, Schreiben v. 18.3.2020 - III C 2 - S 7100/19/10008 :003 NWB NAAAH-45175 Nunmehr hat die Finanzverwaltung mit dementsprechend die Grundsätze zur Annahme einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE neu geregelt.

Das BMF weist dabei darauf hin, dass sich auch bei Mietverträgen i. S. des § 535 BGB mit dem Recht zum Kauf die Beurteilung, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt, bereits zum Vertragsabschluss eindeutig klären lassen muss.

Die neuen Grundsätze sollen nur für Neuverträge gelten. Eine rückwirkende Rechtsänderung ist auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht vorgesehen.

Hinweis:

Wieder einmal hat sich die Umsatzsteuer von der Ertragsteuer wegbewegt, was die einheitliche ertrag- und umsatzsteuerliche Verbuchung von Leasinggegenständen erschwert. Denn es kann künftig zu einem Auseinanderdriften kommen, da einer ertragsteuerlichen Aktivierungspflicht beim Leasingnehmer eine umsatzsteuerliche sonstige Leistung gegenübersteht. Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen.

IV. Ausgangssachverhalte

1. Leasinggegenstand ist ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen

[i]Fall 1: Vollständige Zurechnung beim LeasingnehmerMit Vertrag vom erwirbt der Bauunternehmer B vom Leasinggeber L eine Baumaschine für 100.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 19.000 €, Gesamtbetrag 119.000 €. Die Lieferung wurde am ausgeführt. Die Rechnung datiert vom und weist als Leistungsgegenstand eine Lieferung aus. Die Bezahlung erfolgt in 50 Monatsraten zu je 2.000 €, beginnend ab dem . Die letzte Rate ist am zu entrichten. Darüber hinaus hat B am eine Leasingsonderzahlung in Höhe der Umsatzsteuer von 19.000 € zu entrichten.S. 463

Nach den vertraglichen Leasingvereinbarungen ist umsatzsteuerrechtlich von einer Lieferung auszugehen; ertragsteuerlich ist die Baumaschine dem Bauunternehmer B zuzurechnen.