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Sozialversicherungspflicht | Beschäftigung eines Vereinsvorstandsmitglieds
Wird sogar im Falle eines ehrenamtlichen Vereinsvorstandsmitglieds, das zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden liegt, eine insgesamt abhängige Beschäftigung angenommen, gilt dies erst recht für eine Geschäftsführerin, die zugleich Vereinsvorstandsmitglied ist.
Ein eingetragener Verein wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung. Der Verein beschäftigt eine Geschäftsführerin, die hauptberuflich selbständige Rechtsanwältin ist. [i]Seel, NWB 42/2018 S. 3095Seit dem ist ihre „freie Mitarbeit“ im Verein vereinbart. Im Rahmen der Gesamtwürdigung führt das Gericht aus: Die Honorarhöhe vo...