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Verjährung titulierter Forderungen
Titulierte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren. Und dann? Ende der Vollstreckung? Nein, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.
Einleitung
G erwirkt im Juni 2005 ein Urteil gegen S mit folgendem Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.950 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem .
Hauptforderung
Gemäß § 197 BGB verjähren titulierte Ansprüche nach 30 Jahren. Hierzu zählen u. a. auch gem. § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Vielfach wird angenommen, dass es sich bei der 30-Jahre-Frist um die Höchstfrist handelt und somit nach Ablauf von 30 Jahren der Titel (nebst Vollstreckungsunterlagen) in den Reißwolf gehört – dem ist nicht so! Denn der 2. Halbsatz des § 197 Abs. 1 BGB lautet: …„soweit nichts anderes bestimmt ist“.
Oftmals unbekannt ist, dass gem. § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung erneut beginnt, wenn u. a. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Gemäß § 212 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung allerdings nicht erneut, wenn die Vollstreckungshandlung aufgehoben wird. § 212 Abs. 3 BGB setzt dasselbe für einen abgewiesenen oder zurückgezogenen Antrag auf Vollstreckung fest.
Nach...