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Track 08 | Lohnsteuer: Kein (zusätzlicher) geldwerter Vorteil beim Kauf eines Jahreswagens ohne Überführungskosten
Es kommt bei der Besteuerung von Mitarbeiterrabatten auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung an. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung und ein damit einhergehender Vorteil zu ermitteln. Wird dem Arbeitnehmer beim Kauf eines Jahreswagens – anders als einem fremden Endkunden – tatsächlich keine Überführungsleistung erbracht, scheidet insoweit die Annahme eines (zusätzlichen) geldwerten Vorteils aus.
Wie ist der geldwerte Vorteil zu berechnen – bei der vergünstigten Veräußerung von Fahrzeugen an die Mitarbeiter eines Automobilherstellers? – Mit dieser spannenden Frage hat sich der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs befasst.
Das FG München hatte in erster Instanz zum Nachteil eines Arbeitnehmers entschieden: In die Berechnung des geldwerten Vorteils sind auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen. Diese seien ein Bestandteil des Kaufpreises und kein Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung. Über das FG-Urteil hatten wir Sie in unserer Dezember-Ausgabe 2017 informiert.
Der BFH hat jetzt – und das ist natürlich aus Sicht der Steuerzahler erfreulich – die Entscheidung des FG München a...