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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 02 | Umsatzsteuer: BMF übernimmt neue Grundsätze des EuGH für Einordnung von Miet- und Leasingverträgen

Die umsatzsteuerliche Einordnung von Miet- und Leasingverträgen richtet sich nicht länger nach der ertragsteuerlichen Zuordnung des Leasinggegenstandes. Entsprechend den Vorgaben des EuGH liegt nach einem aktuellen BMF-Schreiben bei der Überlassung von geleasten oder gemieteten Gegenständen nur noch dann eine Lieferung vor, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Bestehende Verträge sollten daraufhin geprüft werden. Bei neuen Vereinbarungen gibt es Gestaltungspotential.

Das Bundesfinanzministerium hat endlich für Klarheit gesorgt – was die umsatzsteuerliche Einordnung von Miet- und Leasingverträgen angeht. Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden, gibt es allerdings eine Nichtbeanstandungsklausel. Bei den Alt-Verträgen können die bisherigen Regeln weiter angewendet werden. Das gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

Im Kern geht es um die Frage: Handelt es sich bei der Überlassung von Gegenständen – z. B eines Pkw – im Rahmen von Miet- und Leasingverträgen um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung? Die Unterscheidung ist vor allem deshalb bedeutend, weil die Qua...