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Track 23 | Verbilligte Vermietung: Ermittlung der Vergleichsgrundlage im Hinblick auf 66 %-Grenze
Beim für die Vermietungseinkünfte zuständigen IX. Senat des BFH ist diese interessante Frage neu anhängig: Ist bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der – im konkreten Fall für den Steuerpflichtigen günstigere – örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten teurer vermietet?
Für Mandanten, die eine Wohnung verbilligt vermieten, ist möglicherweise ein Verfahren interessant, das beim Bundesfinanzhof neu anhängig ist.
In § 21 Abs. 2 EStG ist bekanntlich geregelt: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung hingegen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich. Die Werbungskosten sind also zu 100 % abzugsfähig.
Vor dem IX. Senat des BFH geht es im Prinzip um folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger vermietet zwei 100 qm große Wohnungen. Nach dem örtlichen Miets...