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Track 21 | Investitionsabzugsbetrag: Bei einer Betriebsaufgabe genügt im Folgejahr ein Rumpfwirtschaftsjahr
Der BFH muss klären, ob im Fall einer Betriebsaufgabe im Hinblick auf einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag der Verbleibens- und Nutzungszeitraum nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG neben dem Jahr der Anschaffung einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen muss oder ein Rumpfwirtschaftsjahr im Aufgabejahr ausreichend ist. Das FG Thüringen hatte in erster Instanz ein Rumpfwirtschaftsjahr als ausreichend angesehen.
Um eine Betriebsaufgabe geht es auch bei dem nächsten anhängigen Verfahren, das wir für Sie ausgewählt haben. Dieses Mal im Zusammenhang mit einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
Wie Sie wissen, muss das Investitionsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Im Jahr der Anschaffung sind ansonsten die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung rückgängig zu machen.
Was heißt das nun für den Fall einer Betriebsaufgabe im Jahr nach der Anschaffung ? – Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des ...