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Track 11 | Betriebsgebäude: Keine geringere Abschreibung bei Liebhaberei-Gefahr
Unternehmer müssen Betriebsgebäude auch dann mit mindestens 3 % jährlich abschreiben, wenn die Einstufung des Gewerbebetriebs als Liebhaberei droht. Anders als bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist zwar eine höhere, nicht aber eine geringere Gebäude-AfA möglich. Wie der BFH aktuell in einer Entscheidung erläutert, ergeben sich dadurch keine Nachteile. Bei der Totalgewinnprognose sind schließlich die stillen Reserven bei einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zu erfassen.
Auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Abschreibung von Betriebsgebäuden möchten wir Sie auch noch aufmerksam machen.
Nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt die Abschreibung bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, jährlich 3 %. Vorausgesetzt, der Bauantrag ist nach dem gestellt worden.
Normalerweise kämpfen die Steuerpflichtigen ja für eine kürzere Nutzungsdauer und damit für eine höhere Abschreibung. Bei einem Pferdezuchtbetrieb war das anders. Dieser wollte seine Reitanlage nur mit jährlich 1,25 % der Herstellungskosten abschreiben. Auf diese Weise sollte die Einstufung als Liebhaberei verhindert oder zumindest herausgezögert werden.
Der XI. Senat des BFH hat dabei nicht mitgespielt. Das Betriebsgebäude ist zwingend mit jährlich mindestens