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SG Dortmund 10.03.2020 S 34 BA 4/19, NWB 18/2020 S. 1316

GRV | Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro

Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos bei einem in einem Architekturbüro tätigen Bauleiter nicht zu. Für die Beurteilung seiner Tätigkeit in Bezug auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist es ohne Belang, dass er nur eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat.

Anmerkung:

Der Bauleiter war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit in einem Architekturbüro tätig. Das Büro konnte Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Büros bedurften S. 1317der Zustimmung. Vereinbart wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz i. H. von 45 € (netto). Die Tätig...