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BMF 09.04.2020 IV C 1 - S 1910/19/10079 :002, NWB 18/2020 S. 1313

Investmentsteuer | Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen in der Corona-Krise

Das BMF stellt mit Schreiben v.  klar, dass passive Grenzverletzungen zwischen dem und dem bei Investmentfonds grds. keinen wesentlichen Verstoß i. S. des Rz. 2.18 des BMF-Anwendungsschreibens v.  (BStBl 2019 I S. 527) darstellen und daher nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze angerechnet werden. Eine passive Grenzverletzung zwischen dem und dem wird ebenso bei Spezial-Investmentfonds nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG angesehen.