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Bekanntmachung des DRÄS 9
Die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 9 (DRÄS 9) durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gem. § 342 Abs. 2 HGB wurde am im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Damit wird mit der ordnungsgemäßen Anwendung des DRÄS 9 die Vermutung verbunden, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden.
Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 umfasst Änderungen des DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und des DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund von ARUG II. Gegenüber dem Entwurf zum Änderungsstandard Nr. 9 (E-DRÄS 9) wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
Die Regelungen zur Angabe von Vorjahresvergleichsinformationen (DRS 17, Tz. ...