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Ist-Versteuerung und Vorsteuerabzugszeitpunkt
I. Vorbemerkungen
Nach Maßgabe von § 20 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmen die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung – § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet. Der Gesetzgeber lässt eine Gestattung der Ist-Besteuerung in folgenden Fällen zu:
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1 | 2 | 3 |
Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € | Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO | Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs |
(bis 2019: 500.000 €) |
Mit Wirkung ab 2020 hat der Gesetzgeber die Gesamtumsatzgrenze auf 600.000 € erhöht. In der Praxis wurde bislang nur in wenigen Fällen geprüft, ob die Umsatzbesteuerung nunmehr nach vereinnahmten Entgelten möglich ist. Diese Überprüfung sollte bereits für 2021 auf Termin gelegt werden, weil infolge der Corona-Krise die Umsätze in weiten Teilen der Wirtschaft eingebrochen sind und als Folgewirkung in einer Vielzahl von Fällen zumindest ab 2021 eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt möglich sein wird.
Gegenwärtig stellt sich die Frage, ob bei einer Ist-Besteuerung ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bereits mit Ausführung der Leistung oder erst mit Entrichtung des Entgelts zulässig ist. Das NWB YAAAH-40177 (EFG 2020 S. 233, EuGH-Az.: C-9/20) dem EuGH die Frage vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug aus Mieten bei der Ist-Besteuerung zulässig ist.