Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufteilung von Vorsorgeaufwendungen bei Einzelveranlagung
Berechnungsmethode bei Antrag auf hälftigen Abzug gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG
[i]Egner/Geißler, Besteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, Grundlagen, NWB QAAAE-43281 Im Fall einer Einzelveranlagung, für die die Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG den hälftigen Abzug der Sonderausgaben beantragen, sind zunächst die Aufwendungen beider Ehegatten zusammenzurechnen und ihnen dann hälftig zuzurechnen. Erst in einem zweiten Schritt müssen dann für jeden Ehegatten getrennt die Höchstbetragsberechnung und die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchgeführt werden (, NWB XAAAH-46482).
I. Beantragung einer getrennten Veranlagung
[i]Möglichkeit zur Aufteilung der SonderausgabenEhegatten haben gem. § 26 Abs. 1 EStG die Möglichkeit, statt einer Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen. Wählen sie die Einzelveranlagung, sind jedem Ehegatten gem. § 26a Abs. 1 EStG die von ihm erzielten Einkünfte zuzurechnen. Ebenso werden die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG bei der Einzelveranlagung demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Allerdings können die Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG übereinstimmend beantragen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG jeweils „zur Hälfte abgezogen“ werden. Im Streitfall hatten die Klägerin und ihr Ehegatte die Einzelveranlagung gewählt und von dem Antragsrecht auf h...