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IWB Nr. 8 vom Seite 292

Auslandstätigkeitserlass

Dr. Lukas Hilbert, Bonn, ist selbständig steuerwissenschaftlich tätig; Dr. Patrick Wittenstein, LL.M. in Tax Law, Steuerberater, Paderborn

I. Unilateraler Steuerverzicht Deutschlands – Voraussetzungen

[i]Einseitiger BesteuerungsverzichtAuf Grundlage der Erlass-Ermächtigung in § 34c Abs. 5 EStG besteht seit vielen Jahren der noch immer in wesentlichen Teilen unverändert gültige sog. Auslandstätigkeitserlass ( – ATE NWB RAAAA-76942). Dieser nimmt den für bestimmte Auslandstätigkeiten gezahlten Arbeitslohn einseitig und unabhängig von einem etwaigen Steuerzugriff im Tätigkeitsstaat (vgl. Abschnitt VI 1 Satz 2 ATE) in Deutschland als Billigkeitsmaßnahme (vgl. Gosch, DStZ 1988 S. 136, 137 m. w. N.) von der Besteuerung aus.

Der [i]Katalog begünstigter Tätigkeiten Erlass gilt nicht für aus inländischen öffentlichen Kassen vergütete Tätigkeiten und darüber hinaus nur im Fall von Einsätzen in Nicht-DBA-Staaten (Abschnitt V und II ATE). Begünstigt sind nach Abschnitt I ATE Tätigkeiten im Zusammenhang mit

  1. Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber;

Reine Akquisition (Ausschreibungen ausgenommen), privatwirtschaftliche finanzielle Beratung und Tätigkeiten des Bordpersonals auf Seeschiffen sind nicht begünstigt.