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Coronavirus | Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen (BMF)
Aufgrund der Corona-Krise erwarten
viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für den VZ 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 Satz 1
EStG). Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht
unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019
veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des
§ 37 Abs. 3
Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der
festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Diese Anträge sollen auf der
Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle
Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im
Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren
rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt
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