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FG München 10.07.2019 7 K 1253/17, IWB 8/2020 S. 290

FG München | Teleologische Reduktion von § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist unter teleologischer Reduktion dann nicht anzuwenden, wenn eine Verlagerung von stillen Reserven auf eine andere Körperschaft nicht mehr eintreten kann, weil es im Rahmen einer nachträglichen Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft an den zuvor übertragenen Wirtschaftsgütern bereits zu einer Aufdeckung von stillen Reserven gekommen ist.

Hinweis:

Die Klägerin ist eine GmbH, die 2011 Einzelwirtschaftsgüter zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH & Co. KG einbrachte. Die Klägerin war als Kommanditistin zu 100 % am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt. Die Umsetzung der Buchwertfortführung erfolgte durch Anwendung der sogenannten Bruttomethode. Der Wertansatz wurde durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz zum für die Klägerin...