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Verschärfte Regelungen zum Transparenzregister nach der GwG-Novelle
Mit Wirkung zum wurde das Geldwäschegesetz (GwG) durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie v. , BGBl 2019 I S. 2602, novelliert. Die Novelle bringt zahlreiche Neuerungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung und der Kontrolle von Zahlungsströmen im Finanzsystem. Auch die Regelungen zum Transparenzregister sind weiterentwickelt worden.
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Angabe der Staatsangehörigkeit
[i]Ggf. Nachmeldung erforderlichZum Transparenzregister muss auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG n. F.). Diese Angabe war bisher optional. Hat der wirtschaftlich Berechtigte mehrere Staatsangehörigkeiten, reicht die Angabe einer einzigen aus. In der Praxis ist zu prüfen, ob eine Nachmeldung erforderlich ist.
Mitteilungs- und Nachforschungspflichten
[i]Neue Compliance-Pflichten für GeschäftsleiterDie Novelle schafft erhöhte Pflichten der mitteilungspflichtigen Vereinigungen. Sie müssen von den Anteilseignern „in angemessenem Umfang“ (§ 20 Abs. 3a GwG n. F.) Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten verlangen. Was es im Einzelnen heißt, „in angemessenem Umfang“ die erforderlichen Angaben einzufordern und auf deren Aktualität zu bestehen, ist bislang nicht geklärt. Diese Regelung schaf...