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Coronakrise: Entschädigung auch für Selbständige
Selbständige, die sich am Coronavirus anstecken oder bei denen das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet, können nach dem „Infektionsschutzgesetz“ (IfSG) eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten, wenn sie nicht weiter von zuhause aus arbeiten können (§ 56 IfSG). Die Höhe richtet sich i. d. R. nach dem Gewinn, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr ausgewiesen wurde.
Zu den Einzelheiten vgl. das Infektionsschutzgesetz, NWB OAAAD-51885