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Finanzgerichtsordnung | Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt dieser Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an , NWB IAAAE-41509, Rz. 38 ff.; ebenso bereits , NWB SAAAG-47382; und v. - IX B 121/18, BStBl 2019 II S. 554; Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung, z. B. , BStBl 2009 II S. 758, unter II.1.a bb). (2) Auch wenn sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers im Hinblick auf eine von ihnen zuvor getroffene Kollegialentschei...