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BBK Nr. 9 vom

Errichtung und Betrieb von E-Ladesäulen zur Mobilitätsförderung

Dr. Volker Endert

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden steuerliche Begünstigungen für die Anschaffung und den Betrieb elektronischer Fahrzeuge geschaffen. Anreize zur Schaffung einer Infrastruktur wurden hingegen außen vor gelassen, obgleich die Förderung im Koalitionsvertrag festgelegt ist. Dies wäre indes nötig gewesen, da mit der Errichtung und dem Betrieb der Infrastruktur mitunter steuerliche Nachteile einhergehen können.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Bilanzsteuerrechtliche Implikationen der Errichtung von Ladeinfrastruktur

1. Betriebsvorrichtung?

Sofern die Ladeinfrastruktur im Betriebsvermögen errichtet wird, zählt diese grundsätzlich ebenfalls zum Betriebsvermögen. Fraglich wäre zunächst, ob die Ladesäule eine Betriebsvorrichtung darstellen könnte oder nicht. Als Betriebsvorrichtung könnte die Ladesäule aber nur dann gelten, wenn durch diese das Gewerbe des Steuerpflichtigen unmittelbar betrieben wird.

Es macht mithin einen Unterschied, was genau der Geschäftszweck des jeweiligen Betriebs ist. Ist Geschäftszweck des Unternehmens die Lieferung ...