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Einkommensteuer | Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft
(1) Champions League-Tickets zählen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können. (2) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit sie nicht zu § 20 EStG gehören. (2) Champions League-Tickets sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (Bezug: § 20 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 KBV; § 631, § 797, § 807, § 808 BGB; Art. 3 Abs. 1 GG).
Nach § 22 Nr. 2 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG. Dazu gehören gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen s...BGBl 2007 I S. 1912 ff.