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NWB Nr. 16 vom Seite 1102

Einkommensteuererklärung 2019

Allgemeine Veranlagungshinweise und Erläuterungen zu den Vordrucken 2019

Norbert Sowinski

[i]Hillmoth/Mann/Anemüller, Steuerrecht aktuell Spezial Steuererklärungen 2019, NWB Verlag, Herne 2020, NWB ZAAAH-45119 Mit dem Einsatz der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 ist ein „Klassiker“ der Einkommensteuererklärungsvordrucke in die Geschichte eingegangen. Der Hauptvordruck ESt 1 A – von Praktikern der Finanzverwaltung gerne auch „Mantelbogen“ genannt – hat ab dem Veranlagungszeitraum 2019 genau diese Funktion verloren. Sicherlich eine nostalgische Betrachtung in einer Zeit, in der mehr als die Hälfte der Einkommensteuererklärungen elektronisch übermittelt werden und die – für die Verwaltung einmal immens wichtige – organisatorische [i]NWB Steuer 2019, Profi-Steuererklärungssoftware für den VZ 2019, CD-Version, NWB Verlag, Herne 2019, ISBN: 978-3-482-67322-1 Funktion als „Mantelbogen“ fast gänzlich in den Hintergrund getreten ist. Zeitgleich wird ein neues Kapitel aufgeschlagen: die Finanzverwaltung ermöglicht erstmals die Anwendung der bereits seit einiger Zeit geltenden Regelung des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO und verzichtet – zumindest im Rahmen der klassischen Papier-Erklärung – auf die Erklärung von Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Einen Überblick über die Auswirkungen dieser und weiterer Änderungen auf die Gestaltung der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 gibt der nachfolgende Beitrag. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung sowie die Erläuterung wesentlicher Neuerungen, die sich gegenüber dem letzten Veranlagungszeitraum aus Gesetzesänderungen, neuen Verwaltungsvorschriften oder der aktuellen Rechtsprechung ergeben haben und für die Erstellung der Einkommensteuererklärung relevant sein können, runden den Beitrag ab.

Arbeitshilfe:

Die Erklärungsvordrucke für die Einkommensteuer 2019 finden Sie in der NWB Datenbank (Login unter www.nwb.de) unter NWB TAAAH-39176.

S. 1103

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2019

1. Erklärungspflichten

a) Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese „Veranlagungsgründe“sind im Einzelnen in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG und § 39e Abs. 5a EStG beschrieben. Kommt keiner der genannten „Veranlagungsgründe“ in Betracht, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Einkommensteuer-Veranlagung zu beantragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Hinweis:

[i]Anhebung der Betragsgrenzen in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStGAls Folge der Anhebung des Grundfreibetrags (s. unten I, 4) wurden die in den Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG enthaltenen Betragsgrenzen für den Veranlagungszeitraum 2019 angehoben.

b) Andere Personen

Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt.S. 1104

c) Erklärungspflicht bei Bezug von steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben

Bezieht eine Person steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat sie diese in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Insoweit besteht eine Veranlagungspflicht, unabhängig von § 46 Abs. 2 EStG und unabhängig von der Höhe der erzielten Kapitalerträge. Dies stellt § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG klar, der durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v.  (BGBl 2019 I S. 2451) angefügt wurde.

d) Erklärungspflicht zwecks Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Der Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge für die Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft und die Weiterleitung an diese erfolgt grds. automatisch. Zu diesem Zweck haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Rahmen einer Regelabfrage beim BZSt zu klären, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG).

[i]Widerruf zum Datenabruf (Sperrvermerk) führt zur ErklärungspflichtDer Schuldner der Kapitalertragsteuer kann allerdings beim BZSt beantragen, dass dieser automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). Der Widerspruch zum Datenabruf verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung (§ 51a Abs. 2d EStG). Den Sperrvermerk übermittelt das BZSt dem für den Kirchensteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanzamt.

e) Erklärungspflicht bei verbleibendem Verlustabzug

Eine Steuererklärung ist auch abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist (§ 56 Satz 2 EStDV).

2. Erklärungs-/Antragsfristen

a) Erklärungsfristen

[i]Allgemeine ErklärungsfristDie allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 läuft bis zum (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Erklärungsfrist für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet jedoch nicht vor Ablauf des siebten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2019/2020 folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO).

[i]Fristverlängerung für steuerlich nicht beratene PersonenSteuerlich nicht beratene Personen können eine Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung beantragen (§ 109 Abs. 1 AO).

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3, 4 des [i]Gesetzliche Fristverlängerung für BeraterSteuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung nach § 25 Abs. 3 EStG mit Ausnahme der Einkommensteuererklärung i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beauftragt sind, ist sie grds. bis zum abzugeben (§ 149 Abs. 3 Nr. 1 AO). Da der jedoch auf einen Sonntag fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des (§ 108 Abs. 3 AO).

[i]Vorabanforderung möglichDessen ungeachtet kann das Finanzamt unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 4 Satz 1 AO anordnen, dass die Einkommensteuererklärung vor Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der vorzeitigen Anforderung abzugeben ist.

[i]Weitere FristverlängerungEine weitere Verlängerung der bereits gesetzlich verlängerten Erklärungsfrist (§ 149 Abs. 3 AO) oder der im Fall der Vorabanforderung gesetzten Frist (§ 149 Abs. 4 AO) ist nur S. 1105noch möglich, falls die steuerpflichtige Person ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist der steuerpflichtigen Person zuzurechnen (§ 109 Abs. 2 AO).

b) Antragsfrist

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung sowie der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage 2019 ist – abgesehen von den allgemeinen Festsetzungsfristen – an keine bestimmte Frist gebunden.

3. Erklärungsform

[i]Elektronische Übermittlung bei Gewinneinkünften obligatorischEinkommensteuererklärungen sind grds. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Gewinneinkünfte) erzielt wurden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt.

[i]HärtefälleAuf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten (§ 25 Abs. 4 EStG).

[i]www.elster.deIn den übrigen Fällen ist es den Bürgern freigestellt, die Steuererklärung elektronisch, z. B. mit Hilfe des Online-Finanzamts, oder auf dem klassischen (Papier-)Weg zu übermitteln.

[i]Elektronische Übermittlung von Unterlagen zur SteuererklärungDie elektronische Übermittlungspflicht gilt grds. auch für folgende Unterlagen zur Einkommensteuererklärung:

Zu den Einzelheiten s. unten VIII, 1, VIII, 2 und XIV, 2.