Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 31 GewStG
I. Inhalt und Bedeutung des § 31 GewStG
1Die Zerlegung nach § 29 GewStG erfolgt nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne. In § 31 GewStG hat der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitslohns im zerlegungsrechtlichen Sinn definiert. Dabei knüpft er an Begrifflichkeiten des Einkommensteuerrechts an und leitet diese in das Zerlegungsrecht über.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 31 Abs. 4 GewStG. Hiernach wird die Übernahme der einkommensteuerrechtliche Begriff dem Grund und der Höhe nach eingeschränkt. Gegenläufig ergänzt § 31 Abs. 5 GewStG den Umfang der Arbeitslöhne um einen fiktiven Unternehmerlohn, der ertragsteuerlich ansonsten als Gewinnanteil des (Mit-)Unternehmers keine Berücksichtigung als Arbeitslohn hätte finden können.
II. Rechtsentwicklung des § 31 GewStG
2Die Zerlegung nach Arbeitslöhnen verlangt strukturell nach einer Definition des Arbeitslohnbegriffes. Diese war bis zum Ende des Erhebungszeitraums 1979 Teil der Ausgestaltung der Lohnsummensteuer. Mit dem Wegfall der Lohnsummensteuer ab dem Erhebungszeitraum 1980 wurden die Regelungen der §§ 24 bis 31 GewStG a. F. ohne sachliche Änderungen in § 31 GewStG zusammengefasst.
Änderungen erfuhr das Gesetz mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum...