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Die Aufdeckung stiller Reserven als Schaden
- und 25 U 161/99 -
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Eine steuerliche Belastung, die sich aus der Aufdeckung stiller Reserven ergibt, kann grundsätzlich ein Vermögensschaden sein. Bei Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen schuldet der Steuerberater dessen Ausgleich.
II. Problemstellung
Der für die Steuerberaterhaftung zuständige 25. Zivilsenat des OLG Hamm hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob die aus der Aufdeckung stiller Reserven resultierende steuerliche (Mehr-)Belastung einen Schaden darstellt, für den der Steuerberater haftet.
In einem früheren Urt. (Urt. v. - 25 U 19/95, abgedruckt in Gerling Information 6/97 S. 141) hatte der Senat noch entschieden, dass die aus der Realisierung stiller Reserven entstehende steuerliche (Mehr-)Belastung keinen Schaden begründe. Der Steuerpflichtige realisiere lediglich sein Vermögen, schädige es aber nicht. Die Realisierung bedeute lediglich eine Offenlegung und Umschichtung, stelle aber keine Schädigung der Gesamtvermögenslage des Steuerpflichtigen dar. Dieses Urteil wird in der Kommentierung bei Gräfe/Lenzen/Schmeer (Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 1997, R...