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Abgabenordnung | Zur Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte bei bevorzugter Belegung durch Firmenangehörige der Vertragspartner
Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Plätze nach den mit ihrer Anteilseignerin und weiteren Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen bevorzugt mit Firmenangehörigen der Vertragspartner belegt werden sollen und die ihre Leistungen gegen marktübliches Entgelt erbringt, ist nach dem nicht aufgrund der Förderung der Allgemeinheit oder der Verfolgung mildtätiger Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen.