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NWB Nr. 15 vom Seite 1022

Für Bürokratieabbau und mehr Umweltschutz – Bayern setzt sich für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Bon-Pflicht ein

Ralf Jahn

Die neue Bon-Pflicht betrifft seit alle Unternehmer, die ihre Einnahmen mit einem elektronischen Kassensystem mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung (TSE) erfassen. Zweck dieser Regelung ist insbesondere, die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Erfassung der Einnahmen zu erleichtern und das Entdeckungsrisiko für eine Steuerhinterziehung zu erhöhen. Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden aus Zumutbarkeitsgründen allerdings von der Bon-Pflicht befreien. Nach der auf Basis des § 148 AO bundeseinheitlich geltenden Verwaltungsauffassung wird hierfür eine „sachliche oder persönliche Härte“ im Einzelfall vorausgesetzt. Belastungen, die sich durch die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für eine Vielzahl von Unternehmern ergeben, wie z. B. erhöhter Kosten- und Zeitaufwand, werden danach allein nicht als ausreichend angesehen. Gleiches gilt für Umweltaspekte. Jetzt hat Bayern in einer Entschließung des Bundesrates (v. , BR-Drucks. 128/20), die den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen worden ist, eine praxisgerechte Ausgestaltung der Bon-Pflicht mit Ausnahmen für Kleinbeträge von 15 € brutto und unbare Geschäfte geforde...