Tarifermäßigung für Landwirte – zweiter Versuch geglückt
Notifizierungsverfahren zur Tarifermäßigung für Landwirte beendet – zweiter Versuch einer unionskonformen Regelung endlich geglückt
Am hat die EU-Kommission durch Beschluss festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Binnenfischerei und Aquakultur) eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen. Damit ist eine Hängepartie beendet, die im Dezember 2016 mit dem partiellen Inkrafttreten des MarktordÄndG begann. Partiell deshalb, weil einige, die sog. Tarifglättung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft betreffenden Regelungen „aus Gründen der Rechtssicherheit“ (BT-Drucks. 18/12128 S. 36) unter einen Inkrafttretensvorbehalt gestellt waren, bis die EU-Kommission einen Beschluss über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit der Regelungen gefasst hat. Recht optimistisch gingen seinerzeit sowohl der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am (BT-Drucks. 18/10468 S. 2), als auch der Haushaltsausschuss am (BT-Drucks. 18/10502 S. 1) davon aus, dass die EU-Kommission ihre Zustimmung bereits im Jahr 2016 erteilt haben würde. Das Notifizierungsverfahren zog sich allerdings hin: Nachdem die Bundesregierung in fünf Mitteilungen und vier Gesprächen gegenüber der EU-Kommission Stellung genommen hatte, wurde ihr Anfang 2018 mitgeteilt, dass es sich bei der Tarifglättung um eine staatliche Beihilfe handle, die nur genehmigt werden könne, wenn bestimmte Vorgaben erfüllt würden (dazu Finanzausschuss-Drucks. 19(7)-091, NWB YAAAH-01021).
[i]Zur Tarifermäßigung i. d. F. des JStG 2019 s. Kanzler, NWB 7/2020 S. 462Diese Vorgaben der EU-Kommission wurden mit der Neufassung des § 32c EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019) umgesetzt. Die „Tarifglättung“, die von Amts wegen vorzunehmen war und die in Extremfällen auch zu einer Steuererhöhung führen konnte, wurde zur „Tarifermäßigung“, die nun auf Antrag zu gewähren ist, sodass sich die steuerverschärfende Wirkung der Tarifglättung über den jeweiligen Betrachtungszeitraum durch Verzicht auf diesen Antrag vermeiden lässt. Allerdings stand auch diese Fassung unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit. Nachdem der Gesetzgeber die nach Auffassung der Kommission und mit der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission abgestimmte unionskonforme Regelung geschaffen hatte (BT-Drucks. 19/13436 S. 125 und 200), konnte das Notifizierungsverfahren auch zügig innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden.
[i]Eine aktuelle Kommentierung finden sie in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG-Kommentar, § 32c, NWB MAAAH-35506 Landwirten kommt nun vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 eine Tarifermäßigung zugute, die wenig folgerichtig „die Folgen des globalen Klimawandels“ für ihre Betriebe abfedern soll; denn diese Folgen sind keineswegs temporärer Natur. Den Landwirten fällt die Steuerbegünstigung aber in einer Zeit zu, die, hoffentlich nur vorübergehend, auch ihre Betriebe stark beeinträchtigen wird. Die Folgen der Pandemie können daher für den dritten Betrachtungszeitraum von 2020 bis 2022 durchaus zu einer sach- und zielgerechten Entlastung führen.
Hans-Joachim Kanzler
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1017
NWB HAAAH-46188