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BBK Nr. 8 vom

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Überblick über die Maßnahmen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Rüdiger Happe

Als Folge der behördlich angeordneten Einschränkungen wird es in allen Bereichen der Wirtschaft zu erheblichen Umsatz- bzw. Einkommensverlusten kommen. Für eine Vielzahl von Personen werden diese existenzbedrohend sein. Der Bundestag hat deshalb am im Eilverfahren das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Der Bundesrat hat diesem am zugestimmt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Vertragsrechtliches Moratorium

Im Kern des Gesetzes steht ein vertragsrechtliches Moratorium. Durch eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch durch den Art. 240 werden Regelungen eingeführt, die es Schuldnern erlauben, vertragliche Leistungen vorläufig zu verweigern oder einzustellen, ohne dass daran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden. Voraussetzung ist, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aufgrund der Auswirkungen der Pandemie nicht erfüllen können.

Verbraucher haben das Recht, Leistungen im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen aus einem Verbrauchervertrag bis zum zu verweigern. Voraussetzung ist, dass der Vertr...