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NWB Nr. 17 vom

Kanzleiorganisation in der CoronaKrise: nichts Neues und doch anders

Tim Günther

Die gesundheitlichen Gefahren, die durch die Corona-Pandemie für die gesamte Bevölkerung hervorgerufen werden, aber auch der Shutdown des öffentlichen Lebens bedeuten für den Steuerberater, dass dieser sich nicht nur um das Wohl seiner Mitarbeiter zu kümmern und ggf. das Arbeiten im Homeoffice oder Kurzarbeit anzuordnen hat. Er muss zudem sicherstellen, dass er seine berufsrechtlichen Pflichten erfüllt und seine Rechte wahrnimmt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Kanzleipflicht

Es [i]Postalische Erreichbarkeit und mögliche Kontaktaufnahmebesteht die berufsrechtliche Pflicht des Steuerberaters, in seiner Kanzlei regelmäßig erreichbar zu sein, wobei die postalische Erreichbarkeit und die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme ausreichen. Der Steuerberater muss seine Kanzlei daher auch in Krisenzeiten so organisieren und entsprechende Maßnahmen treffen, dass Mandanten ihn auf den üblichen Wegen erreichen.

Damit korrespondierend verlangt § 3 Abs. 3 BOStB, dass der Steuerberater die wesentliche Korrespondenz persönlich unterschreibt. Dies geht nur, wenn er regelmäßig in seiner Kanzlei ist und die Abläufe überprüft.

Haftungsprävention

Es [i]Fristenwahrungsind zudem in der Kanzlei allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das ...